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KG, 22.10.2001 - 8 RE-Miet 5/01 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Mietvertrag; Kündigungsfrist; Ordentliche Kündigung; Gesetzliche Kündigungsfrist; Vereinbarte Kündigungsfrist
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Verkürzung von zwingenden Kündigungsfristen zugunsten des Mieters; asymmetrische Kündigungsfristen
- Judicialis
BGB § 134; ; BGB § 139; ; BGB § 565 Abs. 2; ; BGB § 573 c Abs. 1; ; BGB § 573 c Abs. 2; ; BGB § 565 Abs. 2 Satz 3; ; EGBGB § 3 Abs. 1 Satz 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Keine grundsätzliche Bedeutung eine Rechtsfrage betreffend § 565 BGB
- rechtsportal.de
Keine grundsätzliche Bedeutung eine Rechtsfrage betreffend § 565 BGB
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Berlin-Spandau - 6 C 560/00
- LG Berlin - 64 S 85/01
- KG, 22.10.2001 - 8 RE-Miet 5/01
Papierfundstellen
- NZM 2002, 19
- ZMR 2002, 116
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Karlsruhe, 24.10.1983 - 3 REMiet 2/83
Auszug aus KG, 22.10.2001 - 8 REMiet 5/01
Einer Rechtsfrage, die ausgelaufenes oder auslaufendes Recht betrifft, kommt in aller Regel keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu, weil dieser Begriff in die Zukunft weist, ihm nämlich die Vorstellung zugrunde liegt, dass die Frage noch für eine unbestimmte Vielzahl späterer Rechtsstreitigkeiten entscheidungserheblich werden kann (OLG Karlsruhe in WuM 1984; Beschluss vom 24.10.1983 - 3 RE-Miet 2/83 - KG in WuM 1983, 283; Beschluss vom 24.6.1983 - 8 WRE Miet 3712/82 -). - KG, 24.06.1983 - 8 W REMiet 3712/82
Auszug aus KG, 22.10.2001 - 8 REMiet 5/01
Einer Rechtsfrage, die ausgelaufenes oder auslaufendes Recht betrifft, kommt in aller Regel keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu, weil dieser Begriff in die Zukunft weist, ihm nämlich die Vorstellung zugrunde liegt, dass die Frage noch für eine unbestimmte Vielzahl späterer Rechtsstreitigkeiten entscheidungserheblich werden kann (OLG Karlsruhe in WuM 1984; Beschluss vom 24.10.1983 - 3 RE-Miet 2/83 - KG in WuM 1983, 283; Beschluss vom 24.6.1983 - 8 WRE Miet 3712/82 -).